27. Februar 2026

Fragen und Antworten: Was bedeutet das GMG für SHK-Betriebe?

Mit Verkündung der Eckpunkte für ein neues Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) und damit „Abschaffung”, präziser gesagt Reform des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) von 2023 durch die Fraktionen der Regierungskoalition von CDU/CSU und SPD ergeben sich zahlreiche Fragen. An dieser Stelle beantworten die Experten des Fachverbands SHK Baden-Württemberg diese Fragen, die uns aus den Betrieben erreichen, soweit das zum jeweiligen Stand der Dinge möglich ist. Diese Sammlung von Fragen und Antworten werden wir daher in den nächsten Wochen immer wieder erweitern und aktualisieren. Letzte Aktualisierung: 12. März 2026.

 

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Wurde das Heizungsgesetz abgeschafft?

Nein, bis auf Weiteres gilt das GEG in der Fassung von 2023 weiter. Erst wenn ein neues GMG vom Parlament beschlossen wurde und in Kraft tritt, werden sich Regelungen ändern. Die Bundesregierung plant, das neue GMG zum 1. Juli 2026 in Kraft zu setzen. Ob das gelingt, ist aktuell noch unklar.

Sind die Eckpunkte des GMG verbindlich oder handelt es sich nur um eine Absichtserklärung?

Es handelt sich erstmal nur um eine sehr vage Absichtserklärung. Maßgebend wird der für Ostern 2026 angekündigte Entwurf des neuen Gesetzes sein. Aber auch dieser muss zunächst durch von Bundestag und Bundesrat beschlossen werden. Erst wenn das neue GMG beide Kammern passiert hat und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, wissen wir was gilt.

Gibt Deutschland seine Klimaschutzziele auf?

Nein. Im Eckpunktepapier erfolgt ein klares Bekenntnis zu den im Klimaschutzgesetz Deutschland verankerten Klimaschutzzielen. In einem entsprechenden Informationspapier zu den Eckpunkten wird zudem betont, dass Deutschland bis 2045 auch im Gebäudesektor CO2-neutral werden soll. Insoweit ändert sich in Bezug auf die langfristige Entscheidungsfindung bei der Heizungswahl nichts. Gerade bei Öl und Gas werden weiterhin mittel- bis langfristig deutliche Preissteigerungen auf Grund verschiedener Sachlagen erwartet, wie z. B. durch die CO2-Preissteigerung durch das europäische ETS II ab 2028 oder eine geringe Verfügbarkeit von grünem Öl und Gas bei steigendem Bedarf.

Wie sieht die neue Förderung aus? Für welche Heizungen gilt sie? Was sollte man Kunden raten? Warten oder rasch beantragen?

Nach Aussage des Eckpunktepapiers soll es bis mindesten 2029 eine gesicherte Förderung geben. Ob es bis dahin aber zu Änderungen an der Fördersystematik kommt, ist noch unklar. In Anbetracht der angespannten Haushaltslage kann es im Detail sehr wohl zu Reduzierung der Fördersätze kommen. Aktuell ist nur bekannt, dass der einkommensabhängige Förderteil ausgebaut werden soll. Welche Konsequenzen dies für die bisherige Förderrichtlinie, die Fördersätze usw. hat, kann zum jetzigen Zeitpunkt niemand sagen. Mit großer Wahrscheinlichkeit wird die Förderung für die meisten Kunden nicht besser werden. Daher lohnt es sich, die Förderung zeitnah nach den bisherigen Bedingungen zu beantragen und die Frist von drei Jahren für die Umsetzung zu nutzen.

Welche Konsequenzen folgen aus der angedachten Streichung der Paragrafen 71 und 72 GEG?

Durch die Streichung des Paragrafen 71 fallen viele Vorgaben weg, so auch die Vorgabe zum Einsatz von 65 Prozent erneuerbarer Energien sowie die bisherige Verpflichtung zum Beratungsgespräch beim Einbau von fossilen Heizungen. Allerdings bleibt es beim Einbau von Gas- und Ölheizungen dabei, dass ein zunehmend steigender Anteil an grünem Öl oder Gas zum Einsatz kommen muss. Gestartet wird 2029 mit einem Anteil von 10 Prozent. Die weiteren im Eckpunktepapier angekündigten Stufen des grünen Anteils bis 2040 werden erst mit der Veröffentlichung des Gesetzestextes festgelegt.

Weder im Eckpunktepapier noch im begleitenden FAQ-Papier wird dazu erwähnt, dass die steigende Nachfrage nach Biokomponenten den Preis steigen lassen wird. Weiterhin bleibt unerwähnt, dass ab 2028 das erweiterte europäische Emissionshandel-System (ETS II) startet. Insoweit wird der CO2-Preis für den verbleibenden fossilen Anteil an Erdgas oder Heizöl voraussichtlich deutlich steigen. Beide Effekte haben zur Folge, dass die Betriebskosten in den nächsten Jahren für Öl- und Gasanlagen deutlich steigen werden.

Für Baden-Württemberg bedeutet das unter Umständen, dass nur noch die Vorgaben des EWärmeG für den Einsatz von erneuerbaren Energien beim Heizungstausch zu beachten sind. Diese Frage klären wir aktuell mit dem in Baden-Württemberg zuständigen Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft.

Die Streichung des Paragrafen 72 hebt das Betriebsverbot für fossile Heizungen ab 2045 auf. Allerdings führt das Eckpunktepapier ein klares Bekenntnis zu den Klimaschutzzielen auf und hebt explizit hervor, dass der Gebäudesektor bis 2045 weiterhin CO2-frei sein soll. Insoweit ändert sich durch die Streichung des Paragrafen 72 nichts an den Konsequenzen, dass eben ab 2045 keine fossilen Energieträger mehr eingesetzt werden dürfen.

Welche Veränderung bringt die „Grüngas-Quote

Die „Biotreppe” gibt es jetzt schon im GEG. Allerdings beträgt die Quote im GEG ab 1. Januar 2029 derzeit 15 Prozent. Im Eckpunktepapier ist ausformuliert, dass man die Regelung im GEG rückwirkend aufheben will. Somit würde für alle seit 1. Januar 2024 eingebauten Öl- und Gasheizungen die gleiche Quote gelten, derzeit werden hier 10 Prozent genannt. Wie das umgesetzt wird, ist allerdings noch vollkommen offen bzw. muss der noch ausstehende Gesetzestext abgewartet werden.

Hinsichtlich Grüngas-Quote ist aktuell lediglich bekannt, dass diese mit Ausnahme für den Industrie- und Gewerbesektor eingeführt werden soll. Wie, soll in einem separaten Papier des BMWE geregelt werden. Hierzu soll bis Sommer 2026 ein erstes Eckpunktepapier durch das BMWE veröffentlicht werden. Jegliche Details zur Grüngas-Quote sind momentan also vollkommen unklar. Eines zeichnet sich dadurch jetzt schon ab, nämlich steigende Preise.

CDU/CSU und SPD sagen, Öl und Gas-Heizungen könnten nun wieder dauerhaft eingebaut werden. Wie ist das vor dem Hintergrund der EPBD zu bewerten?

Die europäische Gebäuderichtlinie EPBD und andere europäische Richtlinien fordern eine kontinuierliche Reduktion fossiler Energieträger bzw. einen Ausbau der erneuerbaren Energien. Die EPBD selbst sieht ein Einbauverbot für fossile Heizungsanlagen ab 2040 vor. Insoweit bedeutet die Streichung des Paragrafen 72 GEG in der Praxis nichts, denn die Vorgaben der EPBD gelten weiterhin und sind auch von Deutschland umzusetzen. Das Eckpunktepapier der Regierungskoalition verweist sogar darauf, dass man die EPBD 1:1 umsetzen will.

Was ist mit den Vorgaben des jetzigen GEG zur 65-Prozent-Regel: Gilt diese im Neubau weiterhin? Wird die Scharfschaltung in Großstädten zum 1. Juli 2026 noch in Kraft treten?

Nach dem Eckpunktepapier wird es keine Verpflichtung mehr zum Einsatz von erneuerbaren Energien geben, außer eben der „Biotreppe”. Allerdings erst ab Inkrafttreten des neuen GMG. Zwar soll das neue Gesetz spätestens zum 1. Juli 2026 in Kraft treten, also genau zu dem Zeitpunkt, in der das derzeit geltende GEG in Städten mit mehr als 100.000 Einwohner die 65-Prozent-EE-Regelung auch im Bestand scharf schaltet, ob der genannte Zeitpunkt im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens zum GMG eingehalten werden kann, bleibt abzuwarten. Auf jeden Fall wird es sportlich, da nach Eckpunktepapier mit einem konkreten Gesetzesentwurf erst bis Ostern 2026 zu rechnen ist.

Wie wirken sich die Vorgaben des EWärmeG Baden-Württemberg auf das neue GMG aus?

Sollte der § 71 GEG gestrichen werden, würde erstmal die momentan konkurrierende Gesetzgebung zwischen GEG und EWärmeG aufgehoben. Dann wird das EWärmeG uneingeschränkt weiter anzuwenden sein. Allerdings kommt es auf die konkrete Ausformulierung im GMG an, ob dem wirklich so ist. Um die Frage abschließend beantworten zu können, muss der Gesetzestext abgewartet werden. Im Zuge der Beratung sollte aber darauf hingewiesen werden, dass ggf. das EWärmeG BW weiter zu beachten ist. Es bleibt nach derzeitigem Stand also dabei, dass im Land mindestens 15 Prozent erneuerbare Energien beim Heizungstausch einzusetzen sind.

Was ist mit dem Klimaziel des Landes von 2040? Hebelt dieses die Bundesregelungen aus? Wie sieht es aus, wenn Kommunen sogar 2035 klimaneutral werden wollen? Können sie strengere Vorgaben machen?

Im Landes-Klimaschutzgesetz wird als Ziel 2040 für die Treibhausgas-Neutralität aufgeführt. Welche rechtlichen Möglichkeiten das Land hat, um abweichend zum Bundesziel 2045 weitergehende Vorgaben zu machen, ist aktuell offen.

Kommunen können z. B. über Bausatzungen für ein Baugebiet Vorgaben machen. So haben erste Kommunen in Baden-Württemberg zum Beispiel eine Anschluss- und Benutzungszwang für Wärmenetzeignungsgebiete ausgesprochen. Grundsätzlich bleibt es aber aktuell offen, wie Land oder Kommunen ihre vorgezogenen Ziele umsetzen wollen.

Was ist mit dem Rückbau der Gasnetze, der teilweise bereits eingeleitet wurde? Wird dieser gestoppt? Werden Gasnetze flächendeckend weiterhin verfügbar sein?

Hier sind die Vorgaben der EU-Gasbinnenmarktrichtlinie zu beachten, die aktuell über eine Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes in Deutschland eingeführt und umgesetzt werden soll. Insoweit ändert sich an der Stelle nichts. Der Gesetzgeber muss beispielsweise Regeln für die Stilllegung von Teilen des Gasnetzes erlassen bzw. den Gasnetzbetreibern die Möglichkeit einräumen dies auch tun zu dürfen. Die Thematik wird also auch künftig eine zunehmende Bedeutung gewinnen, wenn immer mehr Hausbesitzer weg vom Gas hin etwa zur Wärmepumpe gehen.

Kann der 10-Prozent-Biogasanteil, der ab 1. Januar 2029 für neu eingebaute Heizungsanlagen gelten sollen, auch durch das Erfüllen des EWärmeG nachgewiesen werden?

Grundsätzlich ja, wobei es auf den konkreten Wortlaut im neuen Gesetz ankommt. Abschließend kann die Frage erst beantwortet werden, wenn der endgültige Gesetzestext verabschiedet ist.

Wie lässt sich dieser Nachweis gegenüber den Behörden erbringen?

Hier muss abgewartet werden, wie genau das Gesetz ausformuliert wird. Derzeit können wir hierzu keine Antworten geben.

Was empfiehlt der Fachverband Betrieben, die sich vollständig auf Wärmepumpen spezialisiert haben? Ist eine Rückkehr zur Gasheizung sinnvoll?

Bereits heute ist die Wärmepumpe im Vollkostenvergleich meist deutlich besser als Öl- oder Gasheizungen. Zudem gilt zu berücksichtigen, dass die Netzentgelte im Gasbereich mittelfristig steigen werden, da durch den Zubau von Wärmepumpen, immer weniger Haushalte am Gas hängen. Steigende CO2-Preise durch das 2028 kommende ETS II der EU sorgen ebenfalls dafür, dass die Betriebskosten steigen werden. Auch die Vorgabe zu einer Grüngas- bzw. Grünölquote wird den Preis für Gas und Öl steigen lassen. Es bleibt nach wie vor vollkommen unklar, woher die grünen Ersatzstoffe kommen sollen. So kommt aktuell etwa eine Terrawattstunde (TWh) an Biomethan im Wärmemarkt an. Verbraucht werden aber etwa 400 TWh an Erdgas. Insoweit sehen wir es nicht als sinnvoll an, als Handwerksbetrieb zurück zu fossilen Wärmeerzeugungssystemen zu wechseln.

Können die von der Bundesregierung vorgestellten Eckpunkte zum GMG so umgesetzt werden oder spricht etwas dagegen?

Viele kritisieren bereits jetzt, dass die Abschaffung der 65-Prozent-EE-Vorgabe schon für sich genommen einen verfassungsrechtlich unzulässigen Rückschritt in der Klimapolitik darstelle. Insoweit bleibe die „Biotreppe” mit zunächst 10 Prozent Biogas um 55 Prozentpunkte hinter den GEG-Vorgaben zurück. In Bezug auf die gesetzten Klimaschutzziele stelle dies eine Verschlechterung dar, die gegen Art. 20a GG verstoße und somit gegen das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius). Kritiker verweisen daher auf verfassungsrechtliche Bedenken gegen das neue Gesetz.

Die Grünen haben bereits Widerstand angekündigt. Auch hat das Dokument in Hinblick auf die SPD viel Sprengkraft, da insbesondere Mieter schlechter gestellt werden. Zwar wird im Eckpunktepapier aufgeführt, dass man eine Regelung zum Schutz vor unwirtschaftlichen Heizungen schaffen will, aber diese Regelung gibt es bis dato noch nicht. Weiter sollen die Gestehungskosten der Wärmenetze weitergehender als bisher von den Wärmenetzbetreibern an die Anschlussnehmer weitergegeben werden können. Beide Regelungen treffen den Kern der SPD-Wähler.

Zudem ist die Bundesregierung verpflichtet, bis März eine Klimaschutzstrategie 2026 zu veröffentlichen. Der Entwurf steht teilweise konträr zum Eckpunktepapier des neuen GMG. Auch muss der Bundesrat dem Gesetz zustimmen und hier haben schon einige Länder Widerstand angekündigt. Dies sind nur einige wenige Punkte, aber sie zeigen, dass hier viel Sprengkraft vorhanden ist und das weitere parlamentarische Verfahren abgewartet werden muss.

Wie sieht es mit den erschwerten Bedingungen für Pelletheizungen aus (Einbau einer Wärmepumpe oder Solarthermie), entfällt dies auch oder ist das nur Bestandteil der KfW-Förderung?

 

Die Förderbedingungen sind über die Förderrichtlinie geregelt und nicht über das GEG bzw. das kommende GMG. Insoweit kann die Änderung des GEG bzw. die Neuregelung im GMG keine Auswirkung auf die Förderrichtlinie der BEG haben. Bei der Frage der Förderung von Feuerstätten für feste Brennstoffe gilt es unter anderem zu beachten, dass hierbei die Luftreinhaltevorgaben der EU sowie die Diskussion um die Verwertung des endlichen Rohstoffes Holz mit in die Bewertung einfließen. In der Konsequenz gehen wir aktuell nicht davon aus, dass mit der Novellierung des GEG zum GMG es zu Anforderungsminderungen kommen wird.

Wird im Rahmen des neuen GMG auch der Förderzuschuss für einkommensschwache Haushalte angepasst, da die steigenden Kosten für Verbraucher eine Anpassung der Einkommensgrenze erforderlich machen?

Die Fördervorrausetzungen sind nicht im GMG sondern in der Bundesrichtlinie für effiziente Gebäude geregelt (BEG). Im Entwurf des Klimaschutzprogramms, dass bis Ostern 2026 erscheinen soll, kündigt die Bundesregierung jedoch an, dass ein gestaffelter Einkommens-Bonus eingeführt werden soll und sich die BEG ändern wird.

Laut geplantem Zeitplan tritt das neue GMG vor dem 1. Juli 2026 in Kraft. Welche Regelungen gelten bis dahin für den Gebäudebestand in Kommunen mit bereits beschlossener kommunaler Wärmeplanung, die somit im Bestand eingehalten werden muss?

Bis zum Inkrafttreten des GMG gelten die Vorgaben des derzeitigen GEG. Kommunale Wärmepläne haben gemäß WPG (Wärmeplanungsgesetz) keine Rechtsgültigkeit bzw. entfalten keine Rechtskonsequenzen. Einzig wenn die Kommune ergänzend zum KWP (Kommunalen Wärmeplan) eine Satzung für ein bestimmtes Baugebiet erlässt, erhält der Teil des KWPs für das ausgewiesene Baugebiet Rechtscharakter.

Im neuen GMG soll die Kontrolle der Einhaltung der Biostreppe durch den Schornsteinfeger erfolgen. Wird diese Kontrolle jährlich durchgeführt, was bei Brennwertgeräten einen zusätzlichen jährlichen Besuch erfordern würde? Darf diese Kontrolle ausschließlich vom bevollmächtigten Schornsteinfeger vorgenommen werden?

Da noch kein Gesetzestext veröffentlich ist, sind noch keine genauen Einzelheiten bekannt. Ohne Kenntnis dieser Einzelheiten bzw. des genauen gesetzlichen Wortlauts kann diese Frage derzeit nicht beantwortet werden.

Welche Nachweispflichten entstehen gegenüber Schornsteinfegern?

Da noch kein Gesetzestext veröffentlich ist, sind noch keine genauen Einzelheiten bekannt. Ohne Kenntnis dieser Einzelheiten bzw. des genauen gesetzlichen Wortlauts kann diese Frage derzeit nicht beantwortet werden.

Wie wird sichergestellt, dass ab 2029 ausreichend grüne Brennstoffe für die „Biotreppe

Wie die in den Eckpunkten aufgeführte „Biotreppe” bzw. die ab 2029 einzuführende Mindest-Bioquote erfüllt werden soll, wird im Eckpunktepapier nicht ausgeführt. Derzeit ist offen, woher die Bio-Brennstoffe kommen sollen.

Gibt es statistische Daten wie viel grüne Energie aus Deutschland für die Heizung zur Verfügung gestellt werden kann?

Die European Biogas Association (EBA) spricht in Europa von einem jährlichen Biomethan-Produktionspotential von bis zu 260 TWh im Jahr 2030. Für Deutschland wird im Jahr 2030 ein Potenzial zwischen 40 und 55 TWh Biomethan erwartet. Das entspricht einem Markwachstum von 350 – 500% gegenüber der aktuell in das Erdgasnetz eingespeisten Menge Biomethan von ~13,5 TWh (2024). Da aber allein Deutschland aktuell einen Gasverbrauch von ca. 400 TWh aufweist bleibt eine große Lücke zwischen derzeitigem Bedarf und Produktion. Dieser Bedarf wird aber europaweit steigen, insoweit ist nicht absehbar, woher das Bio-Methan kommen soll, das künftig in Deutschland bzw. europaweit benötigt wird. 

Wird im neuen GMG die Problematik von Etagenheizungen thematisiert, oder bleiben die bisherigen Regelungen für diese Anlagen unverändert bestehen?

Nach dem derzeitigen Stand des Eckpunktepapiers wird es im GMG für neu eingebaute Heizungsanlagen keine Vorgaben für einen Erneuerbare-Energien-Anteil geben außer der „Biotreppe” für neu eingebaute Gasheizungen ab 2029. Für Etagenheizungen bedeutet das: Öl- und Gasheizungen dürfen weiterhin eingebaut werden – es müssen ab 2029 jedoch die Vorgaben der „Biotreppe” eingehalten werden.

Die 65-Prozent-Regelung wird im GMG gestrichen, doch stellt dies für Verbraucher eine Täuschung dar, da die Steigerungen der „Biotreppe

Im Eckpunktepapier zum GMG ist eine sogenannte „Biotreppe” vorgesehen. Sie soll vorschreiben, dass neu eingebaute Öl- und Gasheizungen ab 2029 mindestens 10 Prozent klimafreundliche Brennstoffe nutzen. Wie sich dieser Anteil danach schrittweise erhöhen soll, um bis 2045 Treibhausgas-Neutralität zu erreichen, ist bislang noch nicht festgelegt. Die genauen Vorgaben werden erst im endgültigen Gesetzestext stehen.

Außerdem sieht das Eckpunktepapier eine erneute Evaluierung des Gebäudesektors im Jahr 2030 vor. Dabei soll geprüft werden, ob zusätzliche Maßnahmen nötig sind. Wenn das Klimaziel, die Treibhausgas-Emissionen bis 2030 um 65 Prozent gegenüber 1990 zu senken, nicht erreicht wird, ist mit strengeren Regelungen zu rechnen.

Wann werden die drei Stufen der „Biotreppe

Die konkreten Stufen der „Biotreppe” sollen spätestens im Gesetzentwurf zum GMG festgelegt werden, der bis Ostern veröffentlicht werden soll. Falls sich die neue „Biotreppe” am aktuellen Stufenplan des GEG orientiert, ist kein gleichmäßiger (linearer) Anstieg zu erwarten, sondern ein Anstieg in festgelegten Stufen.

Wie verhält sich die Reform im Punkt „gedeckelte

Im aktuellen Eckpunktepapier werden keine Angaben zu Vorlauftemperaturen gemacht. Es muss abgewartet werden, was im Gesetzesentwurf steht. Die Fördervoraussetzungen sind nicht im GEG oder GMG geregelt, sondern in der Richtlinie zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Daher wird sich an den Fördervoraussetzungen durch das GMG nichts direkt ändern.

Die Bundesregierung hat im Eckpunktepapier angekündigt, dass die Finanzierung der BEG bis 2029 sichergestellt ist. Zum aktuellen Zeitpunkt kann jedoch noch nicht gesagt werden, ob das Förderprogramm 1:1 weiterlaufen wird oder ob sich die Förderrichtlinie ändern wird.

Wie unterscheiden sich künftig Anforderungen zwischen EFH und MFH in der Wärmeplanung?

Überhaupt nicht. Ob nun gebäudeindividuell oder über ein Wärmenetz das Gebäude künftig mit Wärme versorgt wird, hängt nicht von der Gebäudeart ab. Hier wird es künftig darauf ankommen, ob ggf. seitens der Kommune über die Bausatzung der verschiedenen Baugebiete Vorgaben gemacht werden.

Wie stark beeinflusst die kommunale Wärmeplanung meine Beratung?

Eine kommunale Wärmeplanung ist zunächst nur eine Datenerhebung. Solange keine Wärmenetze mit Anschluss- oder Nutzungspflichten entstehen, sollten Kunden immer die Lösung wählen, die für ihr Gebäude am besten und effizientesten ist. Ob dies nun der Anschluss an ein Wärmenetz oder eine dezentrale Wärmeversorgung ist, muss im Einzelfall entschieden werden.

Für eine gewisse Planungssicherheit in den kommenden Jahren lohnt es sich jedoch, sich mit der kommunalen Wärmeplanung auseinanderzusetzen und gegebenenfalls das Gespräch mit kommunalen Entscheidungsträgern zu suchen. Der Fachverband beobachtet, dass viele Netzbetreiber, insbesondere Stadtwerke, hier Chancen für ihr Geschäft sehen und teilweise ausschließlich auf Wärmenetze setzen – auch in Gebieten, in denen dies nicht die effizienteste Lösung ist. Mit Ihrer Beteiligung können Sie kommunale Politiker überzeugen und dafür sorgen, dass die Perspektive und Fachkompetenz des Handwerks Gehör finden. Wichtig ist also, dass man sich mit dem jeweiligen Wärmeplan einer Kommune auseinandersetzt und den Kontakt zur kommunalen Verwaltung bzw. den Stadtwerken sucht und dort erfragt, inwieweit die im jeweiligen Wärmeplan aufgeführten Wärmenetzeignungsgebiete tatsächlich mit einem Wärmenetz versehen werden sollen und bis wann. Erst mit diesen Informationen, kann der Hausbesitzer eine umfassende Entscheidung für das Gebäude treffen. Dabei ist zu beachten, dass aktuell eine Versorgung über Wärmenetze in den meisten Fällen die teuerste Lösung darstellt.

Das Thema CO2-Einsparung wird zwar angesprochen, aber die Besteuerung von CO2 nicht. Hier wurde bisher von einer vier- bis sechsfachen Kostenentwicklung gesprochen. Wie ist die Prognose?

Durch das ETS-II-Abkommen wird der Emissionshandel von CO2 ab dem Jahr 2028 eingeführt. Verschiedenen Studien zufolge wird sich der Preis für eine Tonne CO2 irgendwo im Bereich von 100 bis 300 Euro einpendeln, wobei aktuell der Preis für die Tonne CO2 in Deutschland bei 65 Euro liegt. Hinzu kommt, dass immer weniger Gebäude am Gasnetz angeschlossen sind und sich dieser Trend weiterhin fortsetzen wird.  Damit werden die Nutzungsentgelte auf immer weniger Anschlussnehmer aufgeteilt. Eine genaue Preisvorhersage kann nicht getroffen werden, es ist aber künftig mit einer deutlichen Preissteigerung zu rechnen.

Was rät der Fachverband für die Kommunikation gegenüber Endkunden?

Ob der § 71 und der § 72 nun gestrichen werden und damit die Verpflichtung zum Einsatz erneuerbarer Energien, bleiben doch die Klimaschutzziele erhalten. Insoweit führt am Einsatz von erneuerbaren Wärme-/Energieerzeugungssystemen kein Weg vorbei. Das bedeutet, die Wärmepumpe ist und bleibt insbesondere für die Zukunft der Wärmeerzeuger Nr. 1, wenn es um eine langfristig sichere und bezahlbare Heizungsanlage geht. Hier muss im Beratungsgespräch weiterhin und auf Grund der fehlenden Verpflichtung durch das kommende GMG noch verstärkt der Fokus gesetzt werden.

Wie sollen Mieter vor stark steigenden Heizkosten geschützt werden?

Im Eckpunktepapier wird nur in einem Nebensatz darauf hingewiesen, dass es einer Regelung zum Schutz von Mietern bedarf, um diese von erhöhten Nebenkosten durch unwirtschaftliche Heizungsanlagen zu schützen. Was genau bzw. wie dieser Schutz aussehen soll, bleibt offen. Insoweit ist es wichtig, Kunden über die voraussichtlichen Betriebskosten je nach Technologieeinsatz während des Beratungsgesprächs aufzuklären.

Können die 10 Prozent Biogasanteil, die ab 1. Januar 2029 für neu eingebaute Heizungsanlagen gelten sollen, durch das Erfüllen des EWärmeG nachgewiesen werden?

Grundsätzlich ja, wobei es auf den konkreten Wortlaut im neuen Gesetz ankommt. Abschließend kann die Frage erst beantwortet werden, wenn der endgültige Gesetzestext verabschiedet ist.

Wie lässt sich der Nachweis für die 10 Prozent Biogaspflicht gegenüber den Behörden erbringen, die für neu eingebaute Heizungsanlagen ab dem 1. Januar 2029 gelten soll?

Hier muss abgewartet werden, wie genau das Gesetz ausformuliert wird. Derzeit können wir hierzu keine Antworten geben.

Wenn ich heute neu baue: Darf ich noch/wieder Gas einbauen? Welche Übergangsregelungen gelten bis 2030?

Wer heute neu baut, muss sich an das geltende Recht halten, was aktuell noch das GEG ist. Nach GEG-Paragraf 71 müssen Heizungsanlagen in neu ausgeschriebenen (ab 1.01.2024) Neubaugebieten mindestens mit 65 Prozent Erneuerbaren Energien betrieben werden. Für Neubauten außerhalb von Neubaugebieten gilt die 65-Prozent-Regelung noch nicht. Wer sich hier für Gas entscheidet, muss sich allerdings an den Stufenplan nach GEG halten.

Wenn im GMG der Paragraf 71 gestrichen wird, dann können in Zukunft auch weiterhin Gasheizungen eingebaut werden. Diese Heizungen müssen sich jedoch auch an eine „Biotreppe” halten und nach den Klimazielen des Klimaschutzgesetzes Deutschland richten, an den weiterhin festgehalten wird. Dies bedeutet, dass eine Gas- oder Ölheizung ab 2045 mit 100 Prozent Bioanteil betrieben werden muss.

Fragen und Antworten zum EWärmeG

Eine Sondersituation entsteht in Baden-Württemberg durch das Nebeneinander von Erneuerbare-Wärmegesetz (EWärmeG) im Land und Gebäudeenergiegesetz/Gebäudemodernisierungsgestz (GEG/GMG) im Bund. 

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Wie wirken sich die Vorgaben des EWärmeG Baden-Württemberg auf das neue GMG aus?

Sollte der Paragraf 71 GEG gestrichen werden, würde vermutlich die momentan konkurrierende Gesetzgebung zwischen GEG und EWärmeG aufgehoben. Dann wird das EWärmeG uneingeschränkt weiter anzuwenden sein. Allerdings kommt es auf die konkrete Ausformulierung im GMG an, ob dem wirklich so ist. Um die Frage abschließend beantworten zu können, muss der Gesetzestext abgewartet werden. Im Zuge der Beratung sollte aber darauf hingewiesen werden, dass ggf. das EWärmeG BW weiter zu beachten ist. Es bleibt nach derzeitigem Stand also dabei, dass im Land mindestens 15 Prozent erneuerbare Energien beim Heizungstausch einzusetzen sind.

Was gilt für mich konkret – EWärmeG BW, GEG oder künftig GMG?

Bis zum 30. Juni 2026 gilt nach derzeitigem Stand das GEG in Kombination mit dem EWärmeG. Ob das EWärmeG nach Inkrafttreten des GMG weiter zu beachten ist, ggf. mit zeitlichen Einschränkungen, können wir derzeit nicht beurteilen. Die Abstimmung mit dem für das EWärmeG verantwortlichen Umweltministerium BW läuft schon. Bevor allerdings kein konkreter Gesetzestext vorliegt, ist eine Bewertung und damit Beantwortung der Frage nicht möglich.

Wie verhält es sich in Zukunft mit Anlagen, die unter dem jetzigen GEG eingebaut sind, müssen diese Anlagen das GEG erfüllen oder das neue GMG?

Maßgebend dafür, welches Gesetz zu beachten ist, ist nach aktueller Auslegung der Inbetriebnahme-Zeitpunkt der Heizungsanlage. Ob sich daran etwas ändert, kann erst beantwortet werden, wenn der neue Gesetzestext vorliegt.

Beim Heizungsaustausch im Bestand in Baden-Württemberg kann das EWärmeG über 10 % Biogas sowie weitere Kombinationen erfüllt werden. Wird dieser 10-%-Biogasanteil ab 2029 durch die „Biotreppe

Diese Frage kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht beantwortet werden, da es aktuell rechtlich unklar ist, ob ggf. eine konkurrierende Gesetzgebung zwischen Land und Bund vorliegt oder nicht.

Nach EWärmeG musste ich 15 Prozent erneuerbare Energie beim Heizungstausch erfüllen – gilt das in Baden-Württemberg weiterhin?

Das EWärmeG und das GEG gelten weiterhin. Ob mit Inkrafttreten des GMG das EWärmeG weiterhin gilt, kann noch nicht gesagt werden. Das hängt davon ab, ob das GMG eine Verschärfung der Regelungen zum Einsatz von erneuerbaren Energien auf Landesebene zulässt.

Fragen und Antworten zur Beratung von Kunden

Angekündigt ist, dass die Pflicht zur Beratung entfallen soll, wie sie das GEG momentan vorschreibt. Dennoch sind in der Absprache mit Kunden wichtige Dinge weiterhin zu beachten. 

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Was rät der Fachverband für die Kommunikation gegenüber Endkunden?

Ob die Paragrafen 71 und 72 nun gestrichen werden und damit die Verpflichtung zum Einsatz erneuerbarer Energien, bleiben doch die Klimaschutzziele erhalten. Insoweit führt am Einsatz von erneuerbaren Wärme-/Energieerzeugungssystemen kein Weg vorbei. Das bedeutet, die Wärmepumpe ist und bleibt insbesondere für die Zukunft der Wärmeerzeuger Nr. 1, wenn es um eine langfristig sichere und bezahlbare Heizungsanlage geht. Auch Holz- und Pelletheizung werden weiterhin eine Rolle spielen. 

Hier muss im Beratungsgespräch weiterhin und auf Grund der fehlenden Verpflichtung durch das kommende GMG noch verstärkt der Fokus gesetzt werden.

Da noch viele Fragen offen sind und die politische Debatte um das neue GMG erst begonnen hat, sollte die Beratung durch den SHK-Betrieb nach geltendem Recht, also nach den derzeitigen Regelungen des GEG, erfolgen. Insoweit muss in Bezug auf die aktuelle Debatte um das GMG lediglich nachvollziehbar auf die aktuellen Entwicklungen und die daraus möglichen gesetzlichen Änderungen zum GMG hingewiesen werden. Es müsste daher ein Hinweis an den Kunden gegeben werden, dass sich die Rechtslage in den nächsten Monaten noch drastisch ändern kann bzw. wird. Insoweit ist es aus rechtlicher Sicht dringend angeraten dies schriftlich zu dokumentieren, z. B. in einem Beratungsbericht, den der Kunde gegenzeichnet.

Wie sollen Mieter vor stark steigenden Heizkosten geschützt werden?

Im Eckpunktepapier wird darauf hingewiesen, dass es einer Regelung zum Schutz von Mietern bedarf, um diese von erhöhten Nebenkosten durch „unwirtschaftliche Heizungsanlagen” zu schützen. Was genau bzw. wie dieser Schutz aussehen soll, bleibt offen. Insoweit ist es wichtig, Kunden über die voraussichtlichen Betriebskosten je nach Technologieeinsatz während des Beratungsgesprächs aufzuklären. Hierfür kann weiterhin der Beratungsbericht im Rahmen des GEG verwendet werden.

Durch die Abschaffung der Beratungspflicht beim Einbau fossiler Heizungen entsteht die Sorge vor Regressforderungen von Kunden, da die Betriebskosten dieser Anlagen voraussichtlich stark steigen werden. Wird der Fachverband ein Beratungsprotokoll für Fachbetriebe zur Verfügung stellen?

Nur weil es künftig im GMG keine gesetzliche Beratungspflicht beim Einbau fossiler Heizungen mehr gibt, bedeutet das nicht, dass auf eine Beratung vollständig verzichtet werden darf. Im Zusammenhang mit einer vertraglichen Nebenpflicht ist es Aufgabe des SHK-Betriebs eine Entscheidungsgrundlage zu schaffen. Insoweit hat der Betrieb auf die aktuellen Diskussionen und Entwicklungen hinzuweisen. Hier kommt der Verfügbarkeit von z. B. Biogas und der entsprechenden Preisgestaltung in naher Zukunft eine besondere Rolle bei der Entscheidung für eine Gasheizung zu. Der Fachverband wird seine Mitgliedsbetriebe unterstützen, sobald der endgültige Gesetzestext vorliegt. Bis dahin kann das Beratungsprotokoll nach GEG weiterhin verwendet werden.

Muss ich Kunden aktiv auf die „Biotreppe

Ja. Die im Eckpunktepapier zum GMG aufgeführte „Biotreppe” ist nichts Neues – bis auf den Namen. Auch das momentan noch geltende GEG beinhaltet eine „Biotreppe”. Ob es nun eine gesetzliche Beratungspflicht, wie derzeit im GEG aufgeführt, gibt oder nicht, der Fachbetrieb hat auf Grund seiner gesetzlichen Hinweispflichten eine Beratungspflicht. Insoweit sollte allgemein auf eine mögliche Preisentwicklung, z. B. mit den Beratungshinweisen zum GEG, hingewiesen werden.

Hafte ich, wenn ein Kunde sich bewusst für Gas entscheidet und später politische Verschärfungen kommen?

Im Zusammenhang mit einer vertraglichen Nebenpflicht ist es Aufgabe des SHK-Betriebs eine Entscheidungsgrundlage zu schaffen. Insoweit hat der Betrieb auf die aktuellen Diskussionen und Entwicklungen hinzuweisen. Hier kommt der Verfügbarkeit von Biogas bzw. Bioöl und der entsprechenden Preisgestaltung in naher Zukunft eine besondere Rolle zu, bei der Entscheidung für eine Gas-/Ölheizung. In diesem Zusammenhang sind die Unwägbarkeiten bzgl. Nutzungsdauer und Preisentwicklung aufzuzeigen. Erfolgt dies, wird der SHK-Betrieb seiner vertraglichen Nebenpflicht aus heutiger Sicht gerecht.

In kleinen Kommunen mit weniger als 15.000 Einwohnern wird Planung vereinfacht – heißt das mehr Unsicherheit für Kunden?

Egal ob in kleinen oder großen Kommunen: Eine Wärmeplanung ist zunächst nur eine Datenerhebung. Nur weil ein Gebiet als „wärmenetzgeeignet” ausgeschrieben ist, heißt das nicht, dass dort mit Sicherheit ein Wärmenetz entsteht oder gar wann. Kunden sollten sich daher nicht von Wärmeplänen verunsichern lassen, sondern immer die für ihr Gebäude passende und effizienteste Lösung wählen. Dass kommunale Wärmepläne oft Verwirrung stiften, lässt sich nicht vermeiden – hier sind Sie als Fachbetrieb gefragt, aufzuklären und professionell zu beraten.

Wie stellt das neue GMG sicher, dass Eigentümer von jüngeren Bestandsanlagen (zwischen zwei und fünf Jahren) nicht überproportional von steigenden Kosten betroffen sind, die durch den verpflichtenden Anteil erneuerbarer Energien beim Inverkehrbringen von Brennstoffen entstehen?

Das neue GMG wird nach aktuellem Stand keine speziellen Regelungen enthalten, um Eigentümer von relativ neuen Bestandsanlagen gezielt vor steigenden Kosten durch den verpflichtenden Anteil erneuerbarer Brennstoffe zu schützen. Die Klimaziele der Bundesregierung und die damit verbundenen Preiserhöhungen bei den Brennstoffpreisen sind bereits seit einiger Zeit bekannt. Wie der geplante Schutz von Mietern vor „unwirtschaftlichen Heizungen”, wie im Eckpunktepapier aufgeführt, ausgestaltet wird, ist aktuell noch offen und soll erst in einem weiteren Entwurf bis zum Sommer 2026 vorgestellt werden.

Welche Mehrkosten entstehen Kunden mit Bestandsheizungen, die keine „Biotreppe

Mit der Einführung einer Grüngasquote von 1 Prozent für erneuerbare Energien beim Inverkehrbringen von Gas und Heizöl ab 2028 wird sich voraussichtlich zunächst kein deutlich spürbarer Preisanstieg ergeben. Wie schnell die Quote steigt und wie hoch sie sein wird, ist derzeit noch unklar und wird erst mit dem Gesetzesentwurf festgelegt.

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